Notarkosten

Die Gebühren der Notare sind in der GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) gesetzlich bundeseinheitlich festgelegt. Sie gilt in gleicher Weise für die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare, die Anwaltsnotare und die Notare im Landesdienst.

 

Die Kostenordnung legt die Gebühren anhand des sogenannten Geschäftswerts und der Art der Tätigkeit des Notars fest. Je höher der Geschäftswert ist, umso höher sind auch die vom Notar zu erhebenden Gebühren. Die Gebühren steigen dabei nur degressiv. Für einen doppelt so hohen Geschäftswert fallen also nicht doppelt so hohe Gebühren an. Die Kostenordnung unterscheidet dabei je nach Art des Geschäftes und sieht vor, dass eine sogenannte “einfache” Gebühr, ein Vielfaches der einfachen Gebühr oder nur ein Bruchteil der einfachen Gebühr entsteht. Die Höhe der einfachen Gebühr ist abhängig von dem Geschäftswert, also von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung. Aus einer Tabelle der Kostenordnung kann dann je nach dem Geschäftswert die Höhe der einfachen Gebühr ermittelt werden.

 

Notaren ist es gesetzlich untersagt, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Umgekehrt ist es dem Notar grundsätzlich auch nicht gestattet, auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren ganz oder teilweise zu verzichten. Die Wahl des Notars ist daher keine Frage der Kosten.

 

Wenn Sie bezüglich der anfallenden Kosten im Hinblick auf eine bestimmte Beglaubigung oder Beurkundung Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei wenden und sich auch vorab unverbindlich eine Kostenauskunft erteilen lassen. Weitere Informationen zu den notariellen Kosten, insbesondere auch Berechnungsbeispiele, finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer. Weiterlesen >>

 

Bestehen zwischen Notar und Ihnen Unstimmigkeiten über die Kostenberechnung für eine notarielle Tätigkeit, die zwischen ihnen nicht geklärt werden können, so haben Sie das Recht Ihre Einwendungen gegen die Kostenberechnung durch Beschwerde bei dem Landgericht Bielefeld geltend machen. Auch der Notar selbst kann beim Landgericht eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde eines Kostenschuldners beantragen. Die Beschwerde kann beim Landgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden; die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist hierbei nicht erforderlich. Das Verfahren vor dem Landgericht ist kostenfrei.